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Allgemeine Geschäftsbedingungen Anzeigen und Fremdbeilagen 
 Anzeigenauftrag  im  Sinne  der  nachfolgenden  allgemeinen  Geschäftsbedingungen  ist  der  Vertrag  über  die  Veröffentlichung  einer  oder  mehrerer  Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Wortanzeigen:  Zahlungsbedingungen: Sofort bei Auftragserteilung oder per Bankeinzug. Bei Wortanzeigen von   Gelegenheitsinserenten mit Rechnungslegung wird eine anteilige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,98 € erhoben. Diese Bearbeitungsgebühr entfällt bei Bankeinzug.  
1.  Anzeigen  sind  im  Zweifel  zur  Veröffentlichung  innerhalb  eines  Jahres  nach  Vertragsabschluss  abzurufen.  Ist  im  Rahmen  eines  Abschlusses  das  Recht  zum Abruf  einzelner  Anzeigen  eingeräumt,  so  ist  der  Auftrag  innerhalb  eines  Kalenderjahres  seit  Erscheinen  der  ersten  Anzeige  abzuwickeln,  sofern  die  erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. 
2.  Bei  Abschlüssen  ist  der  Auftraggeber  berechtigt,  innerhalb  der  vereinbarten  bzw.  der  in  Ziffer  1  genannten  Frist  auch  über  die  im  Auftrag  genannte  Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. 
3.  Wird ein Auftrag  aus  Umständen  nicht  erfüllt,  die  der  Verlag  nicht  zu  vertreten  hat,  so  hat  der  Auftraggeber,  unbeschadet  etwaiger    weiterer  Rechtspflichten, den  Unterschied  zwischen  dem  gewährten  und  dem  der  tatsächlichen  Abnahme  entsprechenden  Nachlass  dem  Verlag  zu  erstatten.  Die  Erstattung  entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des  Verlages beruht. 
4.  Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeter-Zeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. 
5.  Aufträge  für  Anzeigen  und  Prospektbeilagen,  die  erklärtermaßen  ausschließlich  in  bestimmten  Nummern,  bestimmten  Ausgaben  oder  an  bestimmten  Plätzen  der  Druckschrift  veröffentlicht  werden  sollen,  müssen  so  rechtzeitig  beim  Verlag  eingehen,  dass  dem  Auftraggeber  noch  vor  Anzeigenschluss  mitgeteilt werden  kann,  wenn  der  Auftrag  auf  diese  Weise  nicht  auszuführen  ist.  Rubrizierte  Anzeigen  werden  in  der  jeweiligen  Rubrik  abgedruckt,  ohne  dass  dies  der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. 
6.  Der  Verlag  behält  sich  vor,  Anzeigenaufträge  -  auch  einzelne  Abrufe  im  Rahmen  eines  Abschlusses  -  und  Beilagenaufträge  wegen  des  Inhalts,  der  Herkunft oder  der  technischen  Form  nach  einheitlichen,  sachlich  gerechtfertigten  Grundsätzen  des  Verlages  abzulehnen,  wenn  deren  Inhalt  gegen  Gesetze  oder behördliche  Bestimmungen  verstößt  oder  deren  Veröffentlichung  für  den  Verlag  unzumutbar  ist.  Dies  gilt  auch  für  Aufträge,  die  bei  Geschäftsstellen,  Annahmestellen  oder  Vertretern  aufgegeben  werden.  Beilagenaufträge  sind  für  den  Verlag  erst  nach  Vorlage  eines  Musters  der  Beilage  und  deren  Billigung bindend.  Beilagen,  die  durch  Format  oder  Aufmachung  beim    Leser  den  Eindruck  eines  Bestandteils  der  Zeitung  oder  Zeitschrift  erwecken,  werden  nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Der Verlag behält sich die  Ablehnung oder Höherberechnung des Auftrages vor, wenn Prospekte Fremdanzeigen enthalten bzw.  für zwei oder mehrere Firmen werben. 
7.  Für  die  rechtzeitige  Lieferung  des  Anzeigentextes  und  einwandfreier  Druckunterlagen  oder  Beilagen  ist  der  Auftraggeber  verantwortlich.  Für  erkennbar ungeeignete  oder  beschädigte  Druckunterlagen  fordert  der  Verlag  unverzüglich  Ersatz  an.  Der  Verlag  gewährleistet  die  für  den  belegten  Titel  übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen  Möglichkeiten. 
8.  Der  Auftraggeber  hat  bei  ganz  oder  teilweise  unleserlichem,  unrichtigem  oder  bei  unvollständigem  Abdruck  der  Anzeige  Anspruch  auf  Zahlungsminderung oder  eine  einwandfreie  Ersatzanzeige,  aber  nur  in  dem  Ausmaß,  in  dem  der  Zweck  der  Anzeige  beeinträchtigt    wurde.  Lässt  der  Verlag  eine  ihm  hierfür gestellte  angemessene  Frist  verstreichen  oder  ist  die  Ersatzanzeige  erneut  nicht  einwandfrei,  so  hat  der  Auftraggeber  ein  Recht  auf  Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche  aus  positiver  Forderungsverletzung,  Verschulden  bei  Vertragsabschluss  und  unerlaubter  Handlung  sind  -  auch  bei  telefonischer Auftragserteilung  -  ausgeschlossen;  Schadenersatzansprüche  aus  Unmöglichkeit  der  Leistung  und  Verzug  sind  beschränkt  auf  Ersatz  des  vorhersehbaren Schadens  und  auf  das  für  die  betreffende  Anzeige  oder  Beilage  zu  zahlende  Entgelt.  Dies  gilt  nicht  für  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  des  Verlegers,  seines gesetzlichen  Vertreters  und  seines  Erfüllungsgehilfen.  Eine  Haftung  des  Verlages  für  Schäden  wegen  Fehlens  zugesicherter  Eigenschaften  bleibt  unberührt. Im  kaufmännischen  Geschäftsverkehr  haftet  der  Verlag  darüber  hinaus  auch  nicht  für  grobe  Fahrlässigkeit  von  Erfüllungsgehilfen;  in  den  übrigen  Fällen  ist gegenüber  Kaufleuten  die  Haftung  für  grobe  Fahrlässigkeit  dem  Umfang  nach  auf  den  voraussehbaren  Schaden  bis  zur  Höhe  des  betreffenden  Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen  müssen    -    außer  bei  nicht  offensichtlichen  Mängeln  -    innerhalb  von  vier  Wochen  nach  Eingang  von  Rechnung  und    Beleg  geltend  gemacht werden. 
9.  Probeabzüge  werden  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  geliefert.  Der  Auftraggeber  trägt  die  Verantwortung  für  die  Richtigkeit  der  zurückgesandten  Probeabzüge.  Der  Verlag  berücksichtigt  alle  Fehlerkorrekturen,  die  ihm  innerhalb  der  bei  der  Übersendung  des  Probeabzuges  gesetzten  Frist  mitgeteilt  werden. 
10.  Sind  keine  besonderen  Größenvorschriften  gegeben,  so  wird  die  nach  der  Art  der  Anzeige  übliche,  tatsächliche  Abdruckhöhe  der    Berechnung  zugrunde gelegt. 
11.  Falls  der  Auftraggeber  nicht  Vorauszahlung  leistet,  wird  die  Rechnung  sofort,  möglichst  aber  vierzehn  Tage  nach  Veröffentlichung  der  Anzeige  elektronisch übermittelt.  Auf  Wunsch  erhält  der  Kunde  eine  Rechnung  in  Papierform,  die  postalisch  zugestellt  wird.  Hierfür  berechnet  der  Verlag  eine  Bearbeitungsgebühr,  deren  Höhe  sich  aus  dem  jeweils  gültigen  Anzeigentarif  ergibt.Die  Rechnung  ist  innerhalb  von 7 Werktagen ,  vom  Empfang  der Rechnung , zu  bezahlen,  sofern  nicht  im  einzelnen  Fall  eine  andere  Zahlungsfrist  oder  Vorauszahlung  vereinbart  ist.  Etwaige  Nachlässe  für vorzeitige  Zahlung  werden  nach  der  Preisliste  gewährt.  Der  Auftraggeber  kann  ein  SEPA-Basis  Mandat  erteilen.  Die  Frist  für  die  Vorabankündigung  wird  auf einen Tag verkürzt. 
12.    Bei  Zahlungsverzug  oder  Stundung  werden  Verzugszinsen  sowie  die  Einziehungskosten  berechnet.  Der  Verlag  kann  bei  Zahlungsverzug  die  weitere  Ausführung  des  laufenden  Auftrages  bis  zur  Bezahlung  zurückstellen  und  für  die  restlichen  Anzeigen  Vorauszahlung  verlangen.  Bei  Vorliegen  begründeter Zweifel  an  der  Zahlungsfähigkeit  des  Auftraggebers  ist  der  Verlag  berechtigt,  auch  während  der  Laufzeit  eines  Anzeigenabschlusses  das  Erscheinen  weiterer Anzeigen  ohne  Rücksicht  auf  ein  ursprünglich  vereinbartes  Zahlungsziel  von  der  Vorauszahlung  des  Betrages  und  von  dem  Ausgleich  offen  stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
13.  Der  Verlag  liefert  mit  der  Rechnung  auf  Wunsch  einen  digitalen  Anzeigenbeleg,  sofern  die  Rechnung  digital  zur  Verfügung  gestellt  wird.  Je  nach  Art  und Umfang  des  Anzeigenauftrages  werden  Anzeigenausschnitte  oder  Belegseiten  der  digitalen  Rechnung  beigefügt.  Wünscht  der  Kunde  ausdrücklich  einen Papierbeleg  (Anzeigenausschnitt,  Seitenbeleg)  oder  gar  einen  Vollbeleg,  berechnet  der  Verlag  hierfür  eine  Bearbeitungsgebühr,  deren  Höhe  sich  aus  dem jeweils  gültigen  Anzeigentarif  ergibt.  Kann  ein  Beleg  nicht  mehr  beschafft  werden,  so  tritt  an  seine  Stelle  eine  rechtsverbindliche  Bescheinigung  des  Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. 
14.    Kosten  für  die  Anfertigung  bestellter  Druckunterlagen  sowie  für  vom  Auftraggeber  gewünschte  oder  zu  vertretende  erhebliche  Änderungen  ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. 
 15.  Anzeigen  sind  im  Zweifel  zur  Veröffentlichung  innerhalb  eines  Jahres  nach  Vertragsabschluss  abzurufen.  Ist  im  Rahmen  eines  Abschlusses  das  Recht  zum Abruf  einzelner  Anzeigen  eingeräumt,  so  ist  der  Auftrag  innerhalb  eines  Kalenderjahres  seit  Erscheinen  der  ersten  Anzeige  abzuwickeln,  sofern  die  erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. 
16.  Bei  Abschlüssen  ist  der  Auftraggeber  berechtigt,  innerhalb  der  vereinbarten    Frist  auch  über  die  im  Auftrag  genannte  Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. 
17.  Wird ein Auftrag  aus  Umständen  nicht  erfüllt,  die  der  Verlag  nicht  zu  vertreten  hat,  so  hat  der  Auftraggeber,  unbeschadet  etwaiger    weiterer  Rechtspflichten, den  Unterschied  zwischen  dem  gewährten  und  dem  der  tatsächlichen  Abnahme  entsprechenden  Nachlass  dem  Verlag  zu  erstatten.  Die  Erstattung  entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des  Verlages beruht.